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Behälterauslieferung für Neubauten

Sie beabsichtigen ein Gebäude zu errichten, das von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken, gewerblich / industriell oder gemischt genutzt werden soll? Hierzu beachten Sie bitte nachfolgende Hinweise: 

Neben vielen unterschiedlichen Gesichtspunkten, die hierbei von Ihnen zu berücksichtigen sind, ist auch ein - nicht zu unterschätzender - Faktor die mit dieser Baumaßnahme verbundene Abfallentsorgung bzw. die ständige Abfallentsorgung nach Errichtung des Gebäudes.

Bitte schicken Sie den ausgefüllten Antrag auf Behälterauslieferung so rechtzeitig an den Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO), dass eine geordnete Abfallentsorgung des Grundstückes ab Nutzungsbeginn gewährleistet ist.

Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung

Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen. Dies gilt für Grundstücke, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken, gewerblich/industriell und gleichzeitig zu Wohnzwecken genutzt werden. Neben dem Eigentümer, ist auch der Mieter oder Pächter des Grundstückes verpflichtet, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung (Restabfall / graue Tonne) und Abfälle zur Verwertung (Bioabfall / braune Tonne) und Altpapier / grüne Tonne) dem ASTO als zuständigem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

Grundstücke, die ausschließlich gewerblich / industriell genutzt werden und auf denen Abfälle zur Beseitigung anfallen, unterliegen ebenfalls dem Anschluss- und Benutzungszwang für diese Abfälle.

Anzahl- und Größe der Abfallbehälter

Für jedes zu Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken, gewerbeähnlichen Zwecken oder gemischt genutze Grundstück ist jeweils mindestens ein Abfallbehälter für Restabfall (graue Tonne), für Papier, Pappe und Kartonage (grüne Tonne) und bei fehlender Eigenkompostierung für Bioabfall (braune Tonne) vorzuhalten.

Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, je Grundstücksbewohner und Woche ein Mindestrestabfallbehältervolumen von 7,5 Litern vorzuhalten. Anzahl und Größe der vorgehaltenen Restabfallbehälter müssen demnach so bemessen sein, dass je Einwohner mindestens 30 Liter Gefäßvolumen bei einem vierwöchigen Entleerungsrhythmus zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der verfügbaren Behältergrößen ergeben sich folgende Mindestausstattungen:

Personenanzahl1 - 23 - 45 - 89 - 12
Behältergröße60 Liter120 Liter240 Liter360 Liter


Das gebührenfreie Regelvolumen für die grünen Abfallbehälter (Papier, Pappe und Kartonage) entspricht dem doppelten des bereitgestellten Restabfallvolumens. Von diesem Regelvolumen kann auch Wunsch abgewichen werden. Je angefangene 240 Liter überschrittenem Regelvolumen wird eine geringe Jahresgebühr erhoben.

Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an den Bioabfallbehälter

Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an den Bioabfallbehälter  liegt vor, wenn nachgewiesen wird, dass man in der Lage ist, alle anfallenden organischen Abfälle auf dem eigenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. Nachweispflichtig hierfür ist der Grundstückseigentümer.

Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Sie dürfen nicht nur willens, sondern müssen auch fachlich und technisch in der Lage sein, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung zu gewährleisten.
  • Eine Beinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), darf nicht entstehen.
  • Der anfallende Kompost ist auf dem eigenen Grundstück zu verwerten.
  • Organische Küchenabfälle sollen, soweit wie möglich, der Eigenkompostierung zugeführt werden. Ansonsten sind sie in den braunen Bioabfallbehälter einzufüllen.

Antragsteller

Anträge auf Behälterauslieferung können nur vom Grundstückseigentümer oder einem bevollmächtigten Dritten beim Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO) schriftlich gestellt werden.

Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung erhebt der Verband zur Deckung der Kosten Abfallentsorgungsgebühren. Eine Inanspruchnahme liegt vor, wenn auf dem Grundstück ein Abfallbehälter zur Verfügung gestellt wurde und das Grundstück regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren wird.

Die Gebührenpflicht beginnt nach der Behälterauslieferung mit dem 1. des Folgemonats. Sie endet bei einer Behälterabholung ebenfalls ab dem 1. des Folgemonats.

Auslieferung der Abfallbehälter

Je nach Behälterart und -größe kann die Auslieferung ca. 2 Wochen dauern. Bestellen Sie deshalb frühzeitig Ihre Behälter, damit ab dem Einzug eine geordnete Entsorgung der anfallenden Abfälle stattfinden kann. Die Behälter werden auf dem Grundstück aufgestellt, ohne das der Antragsteller oder ein Beauftragter anwesend sein muss.

Sonstiges

Der Antrag ist nicht zu verwenden wenn:

Das ausgefüllte und unterschriebene Formular können Sie per Post oder per E-Mail im PDF-Format an uns versenden oder an die (0 22 61) 60 11 99 faxen oder persönlich beim ASTO abgeben.

Wichtiger Hinweis

Der ASTO weist ausdrücklich darauf hin, dass Anträge oder Dokumente, die im Grafikformat übermittelt werden, nicht entgegen-genommen werden.

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Ansprechpartner

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