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Abfallgebühren

Das Gebührensystem

Die Abfallgebühren werden auf der Grundlage eines behälterbezogenen Maßstabs ermittelt. Gebühren sind für die vorhandenen Restabfallbehälter (graue Tonne) und Bioabfallbehälter (braune Tonne) zu zahlen. Die Gebühr für die Restabfallbehälter umfasst folgende Leistungen:

  • Rest- und Sperrmüllabfuhr
  • Bioabfallentsorgung (anteilig)
  • Abfuhr von Papier, Pappe und Kartonagen (grüne Tonne)
  • Abfuhr von Kühlgeräten, Ölradiatoren und Elektrogeräten
  • Entsorgung von Sonderabfällen
  • Entleerung von Straßenpapierkörben
  • Beseitigung von "wildem Müll"

Die grüne Tonne für Altpapier ist im Rahmen des satzungsmäßig festgelegten Regelvolumens gebührenfrei. Das Regelvolumen ergibt sich aus dem verdoppelten Volumen der vorgehaltenen grauen Restabfalltonne. Übersteigt das vorgehaltene Volumen der grünen Tonne das Regelvolumen, so ist je angefangene 240 Liter überschrittenem Regelvolumen eine geringe Gebühr festzusetzen.

Abfallgebühren 2025

gemäß der Satzung über die Erhebung der Gebühren für die Abfallentsorgung 2025:

Restabfall (graue Tonne - Kleinbehälter)


 
Behältergröße Gebühr/Jahr
60 Liter 170,16 EUR
120 Liter 213,24 EUR
240 Liter 299,28 EUR
360 Liter 385,32 EUR

Die Entleerung erfolgt alle vier Wochen.

Restabfall (graue Tonne - Großbehälter)


 
Behältergröße Gebühr/ Jahr
1.100 Liter 1.831,80 EUR
2.500 Liter 3.839,40 EUR
5.000 Liter 7.424,40 EUR

Die Entleerung erfolgt alle zwei Wochen.

Biotonne (braune Tonne)


 
Behältergröße Gebühr/Jahr
120 Liter 142,20 EUR
240 Liter 199,92 EUR
360 Liter 257,52 EUR

Die Entleerung erfolgt alle zwei Wochen. Aus hygienischen Gründen erfolgt die Entleerung in der wärmeren Jahreszeit wöchentlich; näheres regelt der Abfallkalender des Verbandes.

Wertstofftonne (grüne Tonne - Kleinbehälter)

 
Behältergröße
240 Liter
360 Liter

Gebühr:
Für die grüne Tonne wird keine eigene Gebühr erhoben. Ausnahme: Das vorgehaltene Volumen übersteigt das der grauen Tonne um mehr als das Doppelte. Die Gebühr für die in Anspruch genommenen Abfallbehälter für Altpapier über das Regelvolumen hinaus beträgt 11,04 EUR je angefangene 240 Liter überschrittenem Regelvolumen.

Wertstofftonne (grüne Tonne - Großbehälter)

 
Containergröße
1.100 Liter

Die Entleerung erfolgt alle vier Wochen.

Gebühr:
Für die grüne Tonne wird keine eigene Gebühr erhoben. Ausnahme: Das vorgehaltene Volumen übersteigt das der grauen Tonne um mehr als das Doppelte. Die Gebühr für die in Anspruch genommenen Abfallbehälter für Altpapier über das Regelvolumen hinaus beträgt 11,04 EUR je angefangene 240 Liter überschrittenem Regelvolumen.

Pauschalgebühr für die Auslieferung, Abholung und Wechsel von Abfallbehältern

Für Auslieferung, Abholung und Wechsel von Abfallbehältern in den Abfallfraktionen Restabfall (graue Tonne), Bioabfall (braune Tonne) und Altpapier (grüne Tonne) wird eine Pauschalgebühr von 35,00 EUR je Grundstücksanfahrt erhoben. Dies gilt sowohl bei einer beantragten Veränderung der Behälterausstattung als auch bei einer von Amts wegen angeordneten Veränderung der Behälterausstattung. Gebührenpflichtig ist auch der Austausch von Abfallbehältern, wenn nach einem Eigentumswechsel oder vergleichbaren Vorgang die auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter auf Antrag oder von Amts wegen ausgetauscht, zusätzliche Abfallbehälter aufgestellt oder Abfallbehälter eingezogen werden. Für den Wechsel mehrerer Abfallbehälter auf einem Grundstück, welcher mit einer Anfahrt erfolgt, wird nur die einfache Pauschalgebühr von 35,00 EUR erhoben. Für eine Fehlfahrt zu einem Grundstück ist die Pauschalgebühr ebenfalls zu entrichten. Fehlfahrten werden z. B. durch nicht zum Austausch bereitgestellte Abfallbehälter, Differenzen zwischen tatsächlichem und veranlagtem Abfallbehälterbestand auf dem Grundstück oder die Verweigerung der Behälterveränderung verursacht.

Wird ein Grundstück erstmalig an die Abfallentsorgung angeschlossen, wird für die Auslieferung der Abfallbehälter abweichend von Absatz 1 keine Pauschalgebühr erhoben.

Die Pauschalgebühr wird auch in den Fällen festgesetzt, in denen eine Sonderleerung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung erfolgt.

Die Pauschalgebühr wird für jedes Grundstück separat festgesetzt. Dies gilt auch für benachbarte Grundstücke i.S.v. § 14 der Entsorgungssatzung.

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