Antrag für Gewerbe- und Industriebetriebe
Information zur Abfallentsorgung bei gewerblich / industriell genutzten Grundstücken im Verbandsgebiet des Abfall- Sammel- und Transportverbandes Oberberg (ASTO) unter Berücksichtigung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt bundesweit einheitlich die Abfallentsorgung im gewerblichen und industriellen Bereich.
Diese Verordnung ist erforderlich, da immer mehr Abfallmengen aus dem gewerblich / industriellen Bereich nicht gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sortiert bzw. verwertet werden. Gleichzeitig erfolgt häufig eine Deklarierung dieser Mengen als hochwertige Verwertungsabfälle, so dass es in vielen Fällen zu "Scheinverwertungen" kommt.
Die GewAbfV enthält drei grundlegende Vorgaben, die sich auf jeden Gewerbebetrieb auswirken :
- Die unterschiedlich anfallenden Abfälle müssen grundsätzlich bereits an der Abfallstelle getrennt gehalten werden. Sofern Abfälle zur Verwertung (AzV) bestimmter Abfallfraktionen unter gewissen Ausnahmetatbeständen dennoch gemeinsam erfasst werden, dürfen biologisch abbaubare Küchen- und Kantninenabfälle in den Gemischen nicht mehr enthalten sein. Eine anschließende "energetische" Verwertung durch private Entsorgungsunternehmen ist nur noch zulässig, wenn vorher im Rahmen der Vorbehandlung Metalle, Glas und mineralische Bestandteile zusätzlich aussortiert wurden.
- Die privaten Entsorgungsunternehmen, die bisher vermischte Abfälle in Sortieranlagen verbracht haben, müssen nunmehr nachweisen, dass diese Sortieranlagen künftig eine Verwertungsquote von 85 % erreichen. Durch diese Vorgabe wird erreicht, dass die privaten Entsorger nicht mehr alle Abfallgemische (bestehend aus Verwertungs- und Beseitigungsabfällen) wie bisher annehmen können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Sie die Abfälle zur Beseitigung (AzB) nicht einem privaten Entsorgungsunternehmen überlassen dürfen, sondern gesetzlich verpflichtet sind, diese ausschließlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Für die Kommunen Bergneustadt, Gummersbach, Wiehl, Waldbröl, Marienheide und Wipperfürth obliegt die Aufgabe der Abfallentsorgung dem Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO). Der ASTO ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
- Die hieraus resultierende weitere bedeutende Veränderung für Sie ergibt sich aus dem § 7 der GewAbfV. Hier ist normiert, dass jeder Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen, die nicht verwertet werden können, diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen hat. Hierzu hat der Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen in einem angemessenen Umfang Restabfallbehälter - mindestens aber einen - vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzuhalten und zu nutzen.
Die Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des ASTO (Entsorgungssatzung) berücksichtigt vollinhaltlich die bundesgesetzlichen Vorgaben der GewAbfV.
Die Angaben in dem Erhebungsbogen dienen dazu, neben den Informationen über die Eigentums- / Miet- oder Pachtverhältnisse auch die notwendigen Daten für die Ermittlung des für Sie notwendigen Mindestrestabfallbehältervolumens für die beseitigungspflichtigen Abfälle (AzB) zu erhalten. Grundlage für die Berechnung des Mindestrestabfallbehältervolumens stellen die in § 11 Abs. 3 der Entsorgungssatzung festgelegten Einwohnergleichwerte dar. Dies bedeutet, dass die Satzung z. B. regelt, wie viele Beschäftigte in Ihrem Unternehmen/Institut gleichzusetzen sind mit einer Person in einem privaten Haushalt, wobei die produktionsbedingten Beseitigungsabfälle hier zusätzlich mit einfließen.
Zum besseren Verständnis sind die wesentlichen Passagen aus der Entsorgungssatzung in diesem Erhebungsvordruck abgedruckt.
Nach diesem Vorgaben können Sie selber berechnen, welches Mindestbehältervolumen Sie für die beseitigungspflichtigen Abfälle zukünftig vorhalten müssen.
Damit schnellstmöglich eine ordnungsgemäße Entsorgung der bei Ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung erfolgt, bitte ich den ebenfalls beigefügten Tonnenauslieferungsantrag vollständig ausgefüllt und vom Grundstückseigentümer unterschrieben an den ASTO zurück zu senden.
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular können Sie per Post oder per Mail im PDF-Format an uns versenden oder an die (0 22 61) 60 11 99 faxen oder persönlich beim ASTO abgeben.