Bürger-Hotline (0 22 64) 28 74 16
Auf schriftlichen Antrag der beteiligten Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für bis zu maximal drei benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für einen Abfallbehälter oder mehrere Abfallbehälter zugelassen werden. Sie bewirkt, dass die alle beteiligten Grundstückseigentümer die zugelassenen Abfallbehälter benutzen dürfen und müssen, die Abfallentsorgungsgebühr hierfür jedoch zunächst nur bei einem beteiligten Grundstückseigentümer festgesetzt wird.
Für jedes zu Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken, gewerbeähnlichen Zwecken oder gemischt genutzes Grundstück ist jeweils mindestens ein Abfallbehälter für Restabfall (graue Tonne), für Papier, Pappe und Kartonage (grüne Tonne) und bei fehlender Eigenkompostierung für Bioabfall (braune Tonne) vorzuhalten.
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, je Grundstücksbewohner und Woche ein Mindestrestabfallbehältervolumen von 7,5 Litern vorzuhalten. Anzahl und Größe der vorgehaltenen Restabfallbehälter müssen demnach so bemessen sein, dass je Einwohner mindestens 30 Liter Behältervolumen bei einem vierwöchigen Entleerungsrhythmus zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der verfügbaren Behältergrößen ergeben sich folgende Mindestausstattungen:
Personenanzahl | 1 - 2 | 3 - 4 | 5 - 8 | 9 - 12 |
Behältergröße | 60 Liter | 120 Liter | 240 Liter | 360 Liter |
Das gebührenfreie Regelvolumen für die grünen Abfallbehälter (Papier, Pappe und Kartonage) entspricht dem doppelten des bereitgestellten Restabfallvolumens. Von diesem Regelvolumen kann auch Wunsch abgewichen werden. Je angefangene 240 Liter überschrittenem Regelvolumen wird eine geringe Jahresgebühr erhoben.
Anträge auf Behälterauslieferung können nur vom Grundstückseigentümer oder einem bevollmächtigten Dritten beim Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO) schriftlich gestellt werden.
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung erhebt der Verband zur Deckung der Kosten Abfallentsorgungsgebühren. Eine Inanspruchnahme liegt vor, wenn auf dem Grundstück ein Abfallbehälter zur Verfügung gestellt wurde oder vorhanden ist und das Grundstück regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren wird.
Die Gebührenpflicht beginnt nach der Behälterauslieferung mit dem 1. des Folgemonats. Sie endet bei einer Behälterabholung ebenfalls ab dem 1. des Folgemonats. Übersicht der Abfallentsorgungsgebühren.
Aufhebung einer Entsorgungsgemeinschaft
Eine Entsorgungsgemeinschaft endet, wenn einer der in der Gemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer die Beendigung der Entsorgungsgemeinschaft für sein Grundstück schriftlich beantragt und der Verband dem Antrag zustimmt. Die Aufhebung wird auf den Beginn des übernächsten Monats, der dem Antragseingang folgt, wirksam.
Vordruck Entsorgungsgemeinschaft
Der Antrag ist nicht zu verwenden wenn:
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular können Sie per Post oder per Mail im PDF-Format an uns versenden oder an die (0 22 61) 60 11 99 faxen oder persönlich beim ASTO abgeben.