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Barrierefreiheit

Erklärung des ASTO zur digitalen Barrierefreiheit

Öffentliche Stellen sind gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates dazu verpflichtet, ihre Webseiten und mobilen Anwendungen barrierefrei zugänglich zu machen. Barrierefreiheit ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein. Für Träger öffentlicher Belange (sog. Public Sector, öffentliche Stelle allgemein) und öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (z.B. die Landesregierung, die Landesministerien und Landesbehörden) wurde die Richtlinie umgesetzt im Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2018 und in der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen – BITVNRW) vom 18.06.2019 (GV. NRW. S. 262).

Nach § 10 Abs. 1 BGG NRW gestalten die Träger öffentlicher Belange die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung sowie ihre Online-Auftritte und Angebote technisch nach den anerkannten Regeln der Technik so, dass sie von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können. Diese Regeln sind in der neuen BITV (sog. BITV 2.0) festgelegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der ASTO eine kommunale Behörde und damit öffentliche Stelle und Träger öffentlicher Belange nach dem BGG NRW und der Gesetzesbegründung Drucksache 17/4781 vom 11.01.2019 ist. Damit sind das BGG NRW und die BITVNRW anwendbar. Auf Websites öffentlicher Stellen, die vor dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden, sind diese Vorschriften ab dem 23.09.2020 anzuwenden.

Websites und mobile Anwendungen müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit und einen Rückmelde-Mechanismus über ein elektronisches Kontaktformular bereitstellen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 103) wird die Mustererklärung zur Barrierefreiheit festgelegt, die von öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 entsprechend dem Anhang des Beschlusses zu verwenden ist.

Geltungsbereich dieser Erklärung

Der Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg ist bemüht, seinen Webauftritt so zu gestalten, dass er von Menschen mit Behinderungen genutzt werden kann. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für https://www.asto.de/

Die Website ist am 08.11.2017 veröffentlicht worden. Eine Intranet-Präsenz und Applikationen (Apps), die den gleichen rechtlichen Gestaltungsvorgaben entsprechen müssen, bietet der Verband momentan nicht an.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Der Webauftritt des Verbandes ist u.a. durch die klare und einfache Gliederung, die hohe Responsivfähigkeit und zusätzliche Funktionsbuttons zum Kontrast so gestaltet, dass er von Menschen mit Behinderungen genutzt werden kann. Die vorliegende Erklärung zur Barrierefreiheit kann von jeder Seite des Webauftritts angeklickt und erreicht werden. Diese Website ist wegen der folgenden Besonderheiten und Ausnahmen teilweise bzw. nicht vereinbar mit der Barrierefreiheit nach BITV / WCAG:

  1. Der Alternativtext fehlt beim Link zum Seitenanfang oder bei einem anderen für die Benutzung der Seite des ASTO weniger wichtigen Bedienelementen. Grafische Bedienelemente (alle verlinkten) werden sukzessive mit Alternativtexten versehen. (Prüfschritt 1.1.1a BITV)
  2. Bei Inhalten mit Grafiken fehlen Beschriftungen. Die nicht verlinkten informationsorientierten Grafiken und Bilder müssen mit Alternativtexten versehen werden. Die Alternativtexte ersetzen das Bild, sie sollen also (wenn möglich) dieselbe Aufgabe erfüllen wie das Bild. Dies wird sukzessive umgesetzt. (Prüfschritt 1.1.1b BITV)
  3. Die PDF-Dokumente sind nicht barrierefrei. Da es sich um zahlreiche Dateien handelt, werden die Altdateien (die bis 31.12.2020 erstellt sind) nicht mehr konvertiert. Der Verband ist bemüht, die noch bestehenden Barrieren bei neu erstellten (ab 01.01.2021) PDF-Dokumenten zu beheben bzw. zukünftig auszuschließen, indem die Dateien in dem barrierefreien Format PDF/UA oder zumindest PDF/A angeboten werden. (Prüfschritt ISO 32000-1 (PDF/UA-1); ISO 14289-1:2014)
     

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde erstellt am: 17.01.2020.

Die Erklärung basiert auf einer Selbstbewertung.

Die Erklärung wurde zuletzt überprüft am: 02.02.2024.

Die in der Erklärung zur Barrierefreiheit enthaltenen Aussagen werden regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, im Hinblick auf ihre Richtigkeit überprüft. Falls eine solche Überprüfung ohne vollständige Bewertung der Website erfolgt ist, wird das Datum der letzten Überprüfung angegeben, unabhängig davon, ob die Überprüfung zu Änderungen in der Erklärung zur Barrierefreiheit geführt hat.

Feedback-Mechanismus

Sollten Sie als Nutzer Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit feststellen, teilen Sie uns diese bitte mit. 

Sie können hierzu unser Kontaktformular verwenden oder eine E-Mail schreiben an:
asto@asto.de

Kontaktinformationen

Bei Fragen zur Barrierefreiheit können Sie sich auch direkt an den Ansprechpartner wenden. Telefonische Durchwahl und Ansprechpartner:

  • Ralf Krismann: 02261/601115
     

Durchsetzungsverfahren

Wir bemühen uns Ihre Anfragen innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel maximal 4 Wochen) zu beantworten. Wenn Sie keine Antwort erhalten oder mit der Antwort ganz oder teilweise unzufrieden sind, können Sie sich an die Ombudsstelle bei der Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Sie erreichen die Ombudsstelle per E-Mail: kontakt@lbbp.nrw.de oder über das Kontaktformular der Ombudsstelle Nordrhein-Westfalen.

Weitere Hinweise und Informationen zum Thema

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