Bürger-Hotline (0 22 64) 28 74 16

Antrag auf Befreiung der Biotonne

Sie beabsichtigen sich vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne befreien zu lassen. Hierzu beachten Sie bitte nachfolgende Hinweise und Informationen.

Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne liegt vor, wenn schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen wird, dass man in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe auf diesem Grundstück ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten (Eigenverwertung durch Eigenkompostierung).

Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Sie dürfen nicht nur willens, sondern müssen auch fachlich und technisch in der Lage sein, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung zu gewährleisten.
  • Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), darf nicht entstehen.
  • Die anfallenden Bioabfälle sind der Eigenkompostierung zuzuführen. Die Entsorgung über die graue Restabfalltonne ist nicht zulässig und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
  • Lediglich Fleisch- und Fischreste, Knochen, Gräten, Eierschalen und Zitrusschalen dürfen in die Restabfalltonne eingefüllt werden, wenn kein Bioabfallbehälter vorgehalten wird.
  • Die Eigenkompostierung muss ganzjährig erfolgen.
  • Das Verbrennen von Kleingartenabfällen ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen

  • § 11 und 12 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • § 9 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG NRW)
  • § 8 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des ASTO

Antragsteller

Anträge auf Biotonnenbefreiung können nur vom Grundstückseigentümer oder einem bevollmächtigten Dritten beim Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg (ASTO) schriftlich gestellt werden. Hierzu verwenden Sie bitte den bereitgestellten Vordruck.

Der Antrag ist nicht zu verwenden, wenn Sie die Auslieferung oder Veränderung der Behältergröße der Biotonne wünschen. Hierzu verwenden Sie bitte den Vordruck Behälterumstellung.

Sonstiges

Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung erhebt der Verband zur Deckung der Kosten Abfallentsorgungsgebühren. Eine Inanspruchnahme liegt vor, wenn auf dem Grundstück ein Abfallbehälter zur Verfügung gestellt wurde oder vorhanden ist und das Grundstück regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren wird. Die Gebührenpflicht endet mit dem Ende des Monats, in dem der Bioabfallbehälter von dem Grundstück abgeholt wurde.

Das ausgefüllte und unterschriebene Formular können Sie per Post oder per Mail im PDF-Format an uns versenden oder an die (0 22 61) 60 11 99 faxen oder persönlich beim ASTO abgeben.

Wichtiger Hinweis

Der ASTO weist ausdrücklich darauf hin, dass Anträge oder Dokumente, die im Grafikformat übermittelt werden, nicht entgegen-genommen werden.

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Ansprechpartner

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Jasmin Fischer
(0 22 61) 60 11 0
Melina Motzkus
(0 22 61) 60 11 0

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